Claudia Geiger, b-graphix, Christinastraße 26b, 94060 Pocking
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
Stand 01.08.2016
1. Geltung 2.1 Vertragsabschluss 3.1 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 3.2. Leistungserbringung bei Reparaturen |
4. Mängelrügen, Garantien, Reparaturen, Haftung Reparaturen
4.1. Alle Bestellungen und Aufträge werden gewissenhaft und sorgfältig durch uns ausgeführt. Ein Käufer ist nach § 377 HGB verpflichtet, die Ware bei Ablieferung auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Tritt ein Mangel erst später zutage, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Erhaltung der Rechte des Käufers, er trägt aber zugleich die Verantwortung für den Zugang der Mängelrüge. Deshalb empfiehlt sich bei Übersendung per Fax oder E-Mail eine Empfangsbestätigung. Für eine zügige und sachgerechte Beseitigung ist es sinnvoll, der Mängelrüge Nachweise beizufügen oder diese schnellstmöglich nachzureichen.
4.2. Sachmängelansprüche wegen neuer Ware verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Ist eine kürzere Haltbarkeitsdauer oder eine andere Einschränkung in der Produktbeschreibung oder im Angebot genannt, liegt nach Ablauf dieser Frist bzw. beim Zutreffen der Einschränkung kein Sachmangel in Sinne des Gesetzes vor. Können Softwarefehler nicht reproduziert werden, liegt kein Mangel vor. Sachmängelhaftungsansprüche werden abgelehnt, wenn bei Geräten oder EDVProgrammen Reparaturversuche, Veränderungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte vorgenommen worden sind, die im Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel stehen. Mängel durch unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachten der Angaben auf technischen Merkblättern, Gebrauchs-, Montage-, Verarbeitungs- oder Pflegeanleitungen bzw. -vorschriften, gewöhnlichen Verschleiß oder Verbrauch im Rahmen bestimmungsgemäßer Verwendung, die Verwendung eines Erzeugnisses für andere als in den technischen Merkblättern oder vertraglich ausdrücklich vereinbarte Zwecke stellen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar und begründen folglich keinen Ersatzanspruch. Gleiches gilt für Mängel durch übermäßige Beanspruchung, wie Mehrschichtbetrieb, fehlerhafter Behandlung, unterlassene Reinigungs- oder Wartungsarbeiten, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder Mängel, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart war. Ggf. aus gesetzlichen Bestimmungen darüber hinaus abgeleitete Schadenersatzansprüche sind stets auf den Wertersatz des Warenwerts der gelieferten Ware begrenzt.
4.3. Die Sachmängelhaftung für gebrauchte Geräte und Maschinen schließen wir vollständig aus, sofern eine andere Angabe nicht schriftlich erfolgt. Die Veräußerung gebrauchter Geräte an Verbraucher (im Sinne § 13 BGB) ist wegen Unwirksamkeit dieser Beschränkung ihnen gegenüber ausgeschlossen.
4.4. Unter Verzicht des Käufers auf sein Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB behalten wir uns bei Vorliegen eines Anspruchs aus Sachmängelhaftung die Wahl über die Art der Beseitigung des Mangels vor. Bei unserer Entscheidung werden wir die Belange des Käufers berücksichtigen. Fahrtkosten und Arbeitsleistungen sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Sie ist fehlgeschlagen, wenn mindestens zwei Versuche innerhalb angemessener Frist zur Behebung des gleichen Mangels nicht zur Mangelfreiheit geführt haben. Die Nacherfüllungsfrist beträgt bei Maschinen und Geräten mindestens 4 Wochen.
4.5. Neben den gesetzlichen Ansprüchen aus Sachmängelhaftung können Ansprüche aus Garantie-vereinbarungen bestehen. Diese setzen eine separate, schriftliche Garantieerklärung und die Einhaltung der dort festgelegten Bedingungen voraus (§ 443, 477 BGB). Dabei gelten ausschließlich solche schriftlichen Garantieerklärungen, die den Lieferpapieren beigefügt werden.
4.6. Voraussetzung für die zügige Bearbeitung einer Reklamation – gleich aus welchem Grund – ist die Mitwirkung des Warenempfängers im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten. Dazu zählt auch die Beweis-sicherung hinsichtlich Art und Ursache des Schadens, z.B. durch Bestätigung eines Transportschadens durch den Transportführer.
4.7. Bei Druckern, Plottern, Laminatoren u. dgl. handelt es sich um Präzisionsgeräte, deren Reparatur teils nur in der zuständigen Servicewerkstatt des Herstellers bzw. Distributors vorgenommen werden kann. Gleichgültig, ob eine Reparatur wegen Vorliegens eines vertragswidrigen Mangels, aufgrund einer Garantieleistung oder im Rahmen gewöhnlicher Wartungsarbeiten notwendig ist, müssen die Geräte für eine Versendung transportsicher (möglichst in der Originalverpackung) verpackt werden. Die Kosten der Versendung sind von dem zu tragen, der die Versendung zu verantworten hat. Dies ist der Käufer dann, wenn keine berechtigte Mängelrüge oder kein Anspruch aus Garantieverpflichtungen vorliegt. Eine vorherige Vereinbarung ist dringend anzuraten.
4.8. Gewöhnliche Wartungsarbeiten wie der Austausch von Verschleißteilen „vor Ort“ sind stets kostenpflichtig, sofern keine andere Vereinbarung (z.B. in Form eines Wartungsvertrages) schriftlich getroffen ist.
4.9. Eine Haftung für das störungsfreie Zusammenwirken unterschiedlicher Software schließen wir aus. Dies gilt auch dann, wenn durch das störungsfreie Zusammenwirken einiger oder vieler Programmteile der Anschein der Kompatibilität entstanden ist. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Garantieerklärungen der Programmhersteller und empfehlen die umfassende Durchführung von Versuchen unter den eigenen Produktionsbedingungen.
4.10. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.
5.1 Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
5.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
5.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
5.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
6. Termine
6.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der
Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
6.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
7. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
8. Honorar
8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur
Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung
9.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen fünf Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
9.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur
schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
10. Präsentationen
10.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
10.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
10.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen
und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den
präsentierten Leistungen.
10.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
11. Eigentumsrecht und Urheberschutz
11.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
11.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte (z. B.
Werbeagenturen, Druckereien), sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind –
des Urhebers zulässig.
11.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
12. Kennzeichnung
12.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrem
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
13. Gewährleistung und Schadenersatz
13.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu
begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
13.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
13.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
13.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
13.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
13.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
14. Haftung
14.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie
erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
15. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.